6 Häusliche Krankenpflege

Autorin: von Einem

Häusliche Krankenpflege wird nach §  37 Abs.  1 SGB V als sogenannte Krankenhausersatzpflege gewährt, um stationäre Aufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Krankenhausersatzpflege umfasst Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung und ist grundsätzlich begrenzt auf einen Zeitraum von bis zu vier Wochen, kann im Ausnahmefall aber auch verlängert werden.

Des Weiteren wird häusliche Krankenpflege in Form der sogenannten Unterstützungspflege nach §  37 Abs.  1a SGB V erbracht, wenn eine akute Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad von 2-5 besteht. Die Unterstützungspflege umfasst Leistungen der erforderlichen Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Vorschrift ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Der neue Leistungsanspruch wurde eingeführt, um Versorgungslücken im Bereich der grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen zu schließen. Leistungen der Unterstützungspflege werden ebenso wie die Leistungen der Krankenhausersatzpflege grundsätzlich für bis zu vier Wochen erbracht.

Hinweis