2 Sonstige Rückgriffsmöglichkeiten

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

2.1 Überleitung gem. §  93 SGB XII

§  93 SGB XII regelt die Überleitung sonstiger Ansprüche aller Art, sowohl zivil- wie auch öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Dies sind im Einzelnen:

Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers gem. §  528 BGB

Altenteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche

Leistungsansprüche gegenüber privaten Versicherungen

Ausgleichsansprüche aus der Beihilfe

Steuererstattungsansprüche

Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung

Leibrente

Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit eines zum Elternunterhalt Verpflichteten - so der BGH - kann sich nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach §  528 Abs.  1 BGB erhöhen, wenn der Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung verschenkt und sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehält.91)

Gemäß §  93 Abs.  1 Satz 4 SGB XII ist auch die Überleitung nicht übertragbarer, verpfändbarer oder pfändbarer Ansprüche nicht ausgeschlossen. Hier ist allerdings auch der Vorrang aus §§  102 - 114 SGB X zu beachten. §  93 SGB XII umfasst auch künftige Ansprüche, sofern sie zum Zeitpunkt der Überleitungsanzeige bereits bestimmt oder bestimmbar sind.92)

Die Überleitung erfolgt durch einen Verwaltungsakt.