Lösung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Vorauszuschicken ist, dass weder das eigene Altersvorsorgevermögen angetastet werden darf noch der eigene Lebensstandard.

Im Rahmen des §  1603 Abs.  1 BGB gilt der Grundsatz, dass der Unterhaltsschuldner so lange nicht leistungsfähig ist, wie er nicht seine eigene Altersversorgung angemessen gesichert weiß. Unterhaltszahlungen dürfen für das unterhaltspflichtige Kind nicht zu einer unverhältnismäßigen, d.h. die eigene Existenz bedrohenden Belastung werden.4)

Dabei steht es Nina Villeberg grundsätzlich frei, in welcher Weise sie Vorsorge für ihr Alter trifft, also z.B. auch im Rahmen einer Lebensversicherung, durch Sparvermögen oder vergleichbare Kapitalanlagen.

Dieser Altersvorsorgebetrag ist individuell zu ermitteln. Der BGH hat 2006 eine Faustformel zur Höhe des Altersvorsorgevermögens veröffentlicht.5)

Bisher war der BGH bereits davon ausgegangen, dass bei Selbständigen vom monatlichen Einkommen 25 % (bezogen aufs Brutto) (nachweislich) für die eigene Altersvorsorge beiseitegelegt werden dürfen. Dieselben 25 % können nach BGH nun als Basis für die Berechnung des Schonvermögens angenommen werden.