Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt |
Der Elternunterhalt leitet sich aus den §§ 1601 ff. BGB ab, nach dem Verwandte in gerader Linie im Bedarfsfall verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren (vgl. Einführung 8.1.1.1.). Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB kann diese Unterhaltspflicht beschränkt werden, gem. § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB diese Verpflichtung ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig ist. In Bezug auf den Elternunterhalt reduziert § 1611 BGB nämlich den Unterhaltsanspruch des Berechtigten auf einen Unterhalt, der der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte
durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, |
seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Pflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder |
sich gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen einer vorsätzlichen schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. |
Das sittliche Verschulden muss von einem erheblichen Gewicht und für die eingetretene Bedürftigkeit ursächlich sein.2) Eine in der Praxis oft vernachlässigte Vorschrift ist in diesem Zusammenhang noch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Ansprüche gehen nach dieser Vorschrift auf den Sozialhilfeträger nicht über, wenn der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeutet.
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