Kurzüberblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Der Elternunterhalt leitet sich aus den §§  1601 ff. BGB ab, nach dem Verwandte in gerader Linie im Bedarfsfall verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren (vgl. Einführung 8.1.1.1.). Gemäß §  1611 Abs.  1 Satz 1 BGB kann diese Unterhaltspflicht beschränkt werden, gem. §  1611 Abs.  1 Satz 2 BGB diese Verpflichtung ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig ist. In Bezug auf den Elternunterhalt reduziert §  1611 BGB nämlich den Unterhaltsanspruch des Berechtigten auf einen Unterhalt, der der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte

durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist,

seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Pflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder

sich gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen einer vorsätzlichen schweren Verfehlung schuldig gemacht hat.

Das sittliche Verschulden muss von einem erheblichen Gewicht und für die eingetretene Bedürftigkeit ursächlich sein.2)

Eine in der Praxis oft vernachlässigte Vorschrift ist in diesem Zusammenhang noch §  94 Abs.  3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Ansprüche gehen nach dieser Vorschrift auf den Sozialhilfeträger nicht über, wenn der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeutet.

2)