Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Hat das Sozialamt sich an den Unterhaltspflichtigen gewandt, ist diesem zunächst unbedingt zu raten, Auskunft über seinwirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) zu erteilen. Für den Fall, dass er dies nicht tut, droht Auskunftsklage beim Sozialgericht (sic!) gem. §  117 SGB XII, das den Verwirkungseinwand nicht inzident prüfen will.

In der vorsorgenden Beratung ist auf die Beweislast hinzuweisen. Zeugenaussagen Dritter könnten rechtzeitig notariell beglaubigt werden. Ein negativer Feststellungsantrag ist nicht vorsorgend möglich, solange sich niemand des Unterhaltsanspruchs berühmt.

Akzeptiert das Sozialamt den Verwirkungseinwand nicht, gilt es abzuwarten, ob Zahlungsantrag vor dem Familiengericht gegen Ihre Mandantin erhoben wird.

Unterhaltsansprüche sollen einen aktuellen, laufenden Bedarf decken. Wenn der Berechtigte bzw. das Sozialamt sich nicht zeitnah darum kümmert, kann er bzw. es den Anspruch verwirken, und zwar durch Zeitablauf.

Eine feste Frist gibt es dafür nicht. Einzelne Gerichte haben jedoch schon entschieden, dass bereits eine einjährige Untätigkeit der Sozialämter ausreicht, um alle zuvor fällig gewordenen Unterhaltsansprüche auf Zahlung von Elternunterhalt zu verwirken.4)

Praxistipp

Ist der Sozialhilfeträger nach erteilter Auskunft mehr als ein Jahr untätig, tritt Verwirkung ein. Daher sollten Sie .