Lösung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Zunächst ist das Carolina Oehlers verbliebene Vermögen zur Deckung ihrer Heimkosten einzusetzen, abgesehen von dem Schonvermögen (sozialhilferechtlicher Notgroschen von früher 2.600 €, ab 04/2017 5.000 €). Zum Vermögen gehören auch Forderungen. Zu prüfen ist also, ob der Unterhaltsberechtigte ggf. offene Forderungen nach dem Schenkungsrecht hat. Hier wissen die Verwandten ggf. mehr als der Sozialhilfeträger.

Maßstab für eine Schenkungsrückforderung sind die Rückforderungsgründe des BGB, i.d.R. "wegen Verarmung" (§  528 BGB).

Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre vergangen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Berechnung der Zehnjahresfrist ist nicht der etwaige Sozialhilfeantrag, sondern die tatsächliche Verarmung. Jedenfalls die größeren Schenkungen liegen erst zwei Jahre zurück und fallen damit in den Zehnjahreszeitraum.

1.

Die Herausgabe des Geschenks ist ihm nicht möglich, ohne dass sein eigener Unterhalt gefährdet wird oder er seine sonstigen Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen könnte.

2.

Er ist nicht mehr bereichert (§  529 Abs.  1 a.E. BGB).

3.

Er wendet durch monatliche Deckung des Bedarfs die Rückforderung ab, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist. Der Beschenkte hat die Wahl (§  528 Abs.  1 Satz 2 BGB).

Praxistipp