Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt |
Sachlich zuständig sind - sowohl für die Vermögensauskunft als auch für die Zahlung von Unterhalt - die Familiengerichte. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitzgericht oder Gericht des Aufenthalts des Antragsgegners - also des unterhaltspflichtigen Kindes - gem. § 113 FamFG i.V.m. §§ 13 ff. ZPO.
Fällig ist der laufende Unterhaltsanspruch monatlich im Voraus. Der Fälligkeitstag ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern lediglich die Vorfälligkeit.
PraxistippEs ist daher anzuraten, dass im Antrag der Fälligkeitstag genau bezeichnet wird, etwa am Ersten eines jeden Monats. |
Verzugszinsen können bezüglich der Unterhaltsrückstände nach den §§ 288 Abs. 1, 247 BGB verlangt werden. Für die künftigen Unterhaltsleistungen können gem. § 291 BGB Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit des Unterhaltsbetrags beansprucht werden.
Als Verfahrensanträge kommen in Betracht:
Antrag auf Anordnung der sofortigen Wirksamkeit |
Antrag, gem. § 331 Abs. 3 ZPO eine Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren zu erlassen |
Antrag, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anerkenntnisbeschluss zu erlassen |
Der Verfahrenswert bestimmt sich nach dem Unterhaltsrückstand bis zur Einreichung des Antrags plus dem für die zwölf Monate nach Einreichung geforderten Gesamtbetrag.
Auf der Grundlage des so ermittelten Werts ist ein Gerichtskostenvorschuss von drei Gebühren einzuzahlen.
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