1 Rechtsgrundlagen/Ziele des WBVG

Autorin: von Einem

Das am 01.10.2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) löst das frühere Heimgesetz (HeimG) ab. Das HeimG regelte als Bundesgesetz sowohl die zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen als auch öffentlich-rechtliche Ordnungsfragen.

Bezugspunkt des HeimG waren dabei aber die herkömmlichen Wohnformen der stationären Pflege und Betreuung von älteren und pflegebedürftigen Menschen. Unter den Begriff des Heims fielen nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 HeimG Einrichtungen, die dem Zweck dienten, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig waren und entgeltlich betrieben wurden.

Im Zuge der Föderalismusreform erfolgte im Jahr 2006 eine Neuverteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Ziel der Föderalismusreform war eine Stärkung der Gesetzgebungskompetenzen der Länder. Im Bereich des Heimrechts behielt der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Vertragsrechts, wohingegen die ordnungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz zu den Ländern wechselte.