Kurzüberblick

Autorin: Melle

Auch bereits vor Vertragsschluss hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Unterzeichnung des Heimvertrags in Textform und in einer leicht verständlichen Sprache über sein Leistungsangebot und über die wesentlichen Leistungen zu informieren. Nicht selten ist es der Fall, dass der zukünftige Bewohner im Rahmen einer General-/Vorsorgevollmacht einen Betreuer für die Vertragsabwicklung beauftragte. Der Fall thematisiert die Haftung des Betreuers auf Schadensersatz aufgrund Schaffung eines Vertrauensverhältnisses aus § 280 Abs. 1, §  311 Abs. 2 und 3 i.V.m. §  241 Abs. 2 BGB.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.10.2019