Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Melle

Etwaige Schadensersatzansprüche des Verbrauchers sind wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung gem. § 311 Abs.2 BGB vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die erstinstanzliche Zuständigkeit richtet sich nach § 71 GVG. In Betracht käme u.a. die Verpflichtung zum Ersatz des Vetrauensschadens, wie z.B. Umzugskosten oder Rechtsanwaltskosten (siehe oben).

Da das WBVG keine anderweitige Verteilung der Beweispflicht vorsieht, gilt auch hier die Grundregel, wonach derjenige die Beweispflicht trägt, der sich auf die Rechtsnorm beruft. Dies gilt grundsätzlich auch für negative Tatsachen. Behauptet der Verbraucher, er sei vor Vertragsschluss nicht im gesetzlichen Umfang informiert worden, und will er hieraus Rechte nach § 3 Abs. 4 WBVG herleiten, so hat er die Nichterfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht zu beweisen. In diesem Rahmen kann allerdings vom Unternehmer verlangt werden, dass er die Nichtvornahme der vorvertraglichen Information unter Darlegung der für die Durchführung der vorvertraglichen Information sprechenden Tatsachen und Umstände substantiiert bestreitet.2)

Ob die vorvertragliche Information, wie § 3 Abs. 1 WBVG fordert, "rechtzeitig" und "in leicht verständlicher Sprache" erfolgt ist, unterliegt der Wertung des Gerichts. Der Verbraucher hat jedoch die Umstände darzulegen und ggf. auch zu beweisen, welche in diese Wertung einzubeziehen sind.

2)