Lösung

Autorin: Melle

Manuel Mensch hat als Sohn einen Anspruch auf Umgang und Besuch bei seiner Mutter. Der Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 2 CoronaSchutzVO. Zudem ist das Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme mit den engsten Verwandten gem. § 1618a BGB, Art. 6 GG als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 und 2 BGB geschützt.2)

Diesen Anspruch kann Herrmann Hastig durch die Widmung seiner Einrichtung als Pflegeheim und die damit verbundene Öffnung für den Besuchsverkehr nicht ohne weiteres unterbinden. Den nahen Angehörigen steht grundsätzlich ein Anspruch selbst auf Zutritt zu Zimmern von Bewohnern von Alten- oder Pflegeheimen zu.3)