Lösung

Autorin: Melle

Maßgebliche Norm ist § 6 WBVG. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Vertrag zwischen dem Pflegeheim Günter Wesemanns und Dieter Grünberg wirksam zustande gekommen ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 WBVG verlangt für den Heimvertrag Schriftform. Schriftform ist i.S.d. § 126 BGB zu verstehen. Demzufolge ist die betreffende Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung der Parteien muss auf derselben Urkunde erfolgen. Gemäß § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Der Wohn- und Betreuungsvertrag nach WBVG ist ein eigenständiger zivilrechtlicher Vertragstyp. Aufgrund dieser Sonderstellung geht das WBVG den Regelungen des besonderen Zivilrechts vor. Das allgemeine Zivilrecht ergänzt lediglich die Regelungen des WBVG, soweit sich aus dem WBVG nichts anderes ergibt. § 6 Abs. 1 Satz 2 WBVG schließt uneingeschränkt den Abschluss des Vertrags in elektronischer Form aus. Nicht relevant ist, ob Dieter Grünberg in seiner E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet hat, da § 6 Abs. 1 Satz 2 WBVG nicht zu Lasten des Verbrauchers abgeändert werden kann und der allgemeinen Regelung des § 126a BGB - elektronische Form - vorgeht. Mangels Schriftform ist der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen.