Expertentipps

Autorin: Melle

Eine Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs sollte vom Unternehmer äußerst sorgsam erfolgen. Der Unternehmer ist durch § 8 Abs. 1 WBVG verpflichtet, dem Verbraucher eine vertragliche Anpassung der Leistung anzubieten, wenn sich dessen Pflege- oder Betreuungsbedarf verändert hat. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Bedarf erhöht oder verringert hat. Es gilt für den Unternehmer eine Pflicht zur umfassenden Anpassung seines Angebots. Wie die ursprünglich vereinbarten Entgelte müssen auch die in der Leistungsanpassung angebotenen Entgelte angemessen sein.

Es empfiehlt sich eine individuelle Begründung anhand ausgewerteter Pflege- und Betreuungsdokumentationen.

Für die Form der Annahme durch den Verbraucher macht das Gesetz keine konkreten Vorgaben, die Annahme ist formfrei möglich und kann auch durch konkludentes Handeln in Form von Entgegennahme der veränderten Leistungen und Zahlungen des veränderten Entgelts erfolgen.