Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Melle

Häufig thematisiert wurde ein Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG analog. Der BGH3)

hat dem Verbraucher nach einer Vertragsanpassung wegen erhöhten Pflege- und Betreuungsbedarfs ein Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs.1 Satz 2 WBVG zugestanden. Dieses Konstrukt ist abzulehnen. Eine analoge Anwendung der auf die Entgelterhöhung wegen veränderter Berechnungsgrundlage ist im Fall der Leistungsanpassung bei verändertem Pflege- oder Betreuungsbedarf nicht möglich. Eine planwidrige Regelungslücke liegt ebenfalls nicht vor. Dem Gesetzgeber war zum Zeitpunkt der Verabschiedung des die genannte Entscheidung des BGH bekannt, und er hat demzufolge dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht nur im Fall der Entgelterhöhung wegen veränderter Berechnungsgrundlage zugestanden. Bei einer Vertragsanpassung nach § hat der Verbraucher daher kein Sonderkündigungsrecht.