Sachverhalt

Autorin: Melle

Barbara Bärenfang betreibt mehrere Einrichtungen der stationären Pflege und hat für die vollstationäre Aufnahme pflegebedürftiger Personen einen vorformulierten Pflegevertrag. Dieser enthält auszugsweise folgende Regelung:

"Pflegevergütung

B. ist eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung mit öffentlichen Kostenträgern verzichtet hat. Gemäß § 91 SGB XI wird die Pflegevergütung mit dem Bewohner direkt vereinbart und abgerechnet. (…)

Kaution

Der Bewohner verpflichtet sich, der B. gemäß § 14 Abs. 1 WBVG eine Kaution, die dem zweifachen Monatspflegesatz entspricht, zu gewähren. (…)"