Autorin: Staaßen |
Nach § 18 Abs. 1 SGB XII setzt Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Die Behörde muss also Kenntnis erlangen von der Notwendigkeit "ihrer" Hilfe, bevor sie eine Handlungs- und Leistungspflicht trifft.
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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