FinMin Hessen - Erlass vom 09.03.2000 (S 3844 A)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV haben die Banken und andere Geldinstitute in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere [...]