2/11.3 Verwendung des Arbeitgeberzuschusses

Autor: Metz

Der Arbeitgeberzuschuss wird i.d.R. bei Neuverträgen für denselben Versicherungsvertrag (meist eine Direktversicherung, alternativ ein Pensionskassen- bzw. Pensionsfondsvertrag) beim selben Versorgungsträger (Lebensversicherer) als Arbeitgeberanteil des Gesamtbeitrags verwendet. Der Arbeitgeberzuschuss ist gesetzlich sofort unverfallbar und kann nicht widerrufen werden.

Bei bereits laufenden Altverträgen kann der Lebensversicherer nicht gezwungen werden, den Arbeitgeberzuschuss zu gleichen Konditionen anzulegen wie die bisherigen Beiträge. Insbesondere der Rückgang des gesetzlichen Garantiezinses auf 0,25 % im Jahr 2022 kann hier zu stark abweichenden Ergebnissen führen. Die Alternativen, die die Lebensversicherer anbieten, sind daher zu prüfen (siehe unten).

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022