2/11.4 Anrechnung bestehender Zuschüsse

Autor: Metz

Bereits bestehende Zuschüsse des Arbeitgebers sind auf den gesetzlichen Zuschuss anzurechnen. Damit kann teilweise die Zuschusspflicht ganz entfallen. Beträgt der bereits gewährte Zuschuss weniger als 15 % des umgewandelten Entgelts, muss er spätestens ab dem 01.01.2022 angepasst werden.

Leistet der Arbeitgeber einen rein arbeitgeberfinanzierten Beitrag ohne Bezug zu einer Entgeltumwandlung, so ist zu unterscheiden: Der Arbeitgeber ist zu einem weiteren Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts nur verpflichtet, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Grenze liegt aber insgesamt bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, so dass der reine Arbeitgeberbeitrag zunächst davon abzuziehen ist, um die Höhe des zuschusspflichtigen Beitrags aus Entgeltumwandlung zu berechnen.

Nicht angerechnet auf den Arbeitgeberzuschuss wird auch die teilweise noch bei Altverträgen durch den Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer.