2/3 COVID-19 und Nottestamente (Stand 10/2020)

Autor: Grziwotz

Die Coronapandemie hat Auswirkungen nicht nur auf das Gesellschaftsrecht, in dem virtuelle Versammlungen auch ohne entsprechende Satzungsermächtigungen zusätzlich gestattet wurden, sondern auch im Erbrecht. Die Nottestamente, nämlich das Bürgermeistertestament und das Drei-Zeugen-Testament, die nur eine beschränkte befristete Geltungsdauer (§  2252 BGB) von drei Monaten seit der Errichtung haben, wenn zwischenzeitlich die Errichtung vor einem Notar möglich ist, sind kurzfristig in den Blickwinkel zumindest der juristischen Diskussion gerückt worden.

Das Bürgermeistertestament (§  2249 BGB) ist dann zulässig, wenn die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers möglich ist. Zuständig ist der Bürgermeister der Aufenthaltsgemeinde. Der Bürgermeister muss zur Beurkundung zwei Zeugen hinzuziehen, die selbst nicht bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden dürfen. Für das Bürgermeistertestament gelten die wesentlichen Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters eine Unterschrift nicht zu leisten, so wird sie durch die diesbezügliche Feststellung in der Niederschrift ersetzt. Formverstöße sind weitgehend unbeachtlich (§  2249 Abs.  6 BGB).