2/7.1 Selbstbestimmung statt Paternalismus?

Autor: Grziwotz

Am 01.01.2023 wird die größte Reform1)

des Kindschafts-, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts seit dem Bestehen des BGB in Kraft treten.2) Die Vorschriften des Vormundschafts- und Betreuungsrechts werden neu geordnet. Das Betreuungsrecht wird künftig Leitmaterie, auf die das Vormundschaftsrecht im Rahmen der Vermögensangelegenheiten nur noch verweist (§  1798 Abs.  2 BGB n.F.). Ziel des Reformgesetzes ist es, das Betreuungsrecht wegen seiner festgestellten Mängel grundlegend zu modernisieren. Dabei soll das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit Behinderungen (Art. 12 UN-BRK) im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung durchgängig verwirklicht werden.3)