Aktueller HinweisDas Angehörigen-Entlastungsgesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.1) Damit setzt der Gesetzgeber das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben um, Kinder von pflegebedürftigen Eltern dann von Unterhaltszahlungen zu befreien, wenn ihr Einkommen 100.000 € nicht übersteigt. Das Ziel wird dadurch erreicht, dass Unterhaltsansprüche sozialhilfebedürftiger Personen gegen Unterhaltspflichtige mit einem geringeren Einkommen bei der sozialhilferechtlichen Einkommensprüfung (§§ In der Praxis wirkt sich das Angehörigen-Entlastungsgesetz auf alle diejenigen Verfahren aus, in denen Unterhaltszeiträume vor dem 01.01.2020 zu bewerten sind und gleichzeitig auch Unterhaltszeiträume ab dem 01.01.2020. Die gesetzliche Vermutung, dass ein Einkommen von mehr als 100.000 € brutto nicht erwirtschaftet wird, ist zutreffend formuliert. Denn nach verschiedenen Schätzungen haben nur rund 5 %-6 % der steuerpflichtigen Bürger tatsächlich Einkommen oberhalb dieser Jahreseinkommensgrenze. Nach dem neu eingeführten § Zur Bestimmung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € verweist § Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit entsprechen die Einkünfte dem nach steuerlichen Maßstäben ermittelten Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 -7k, § 13a EStG). Bei den anderen Einkunftsarten - nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte - ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 -9a EStG).3) Das Unterhaltsrecht kennt bisher eine Bruttoeinkommensgrenze nicht. Ein Bruttoeinkommen führt je nach Beschäftigungsart und Steuerklasse zu sehr unterschiedlichen Nettoeinkommen.4) Von daher wird einzelfallbezogen die Liquiditätsgrenze des Unterhaltsschuldners ermittelt werden müssen. Dabei werden alle einzelfallbezogenen Umstände zur Diskussion stehen, insbesondere die Ermittlung des angemessenen Eigenbedarfs und damit verbunden auch die Frage nach einem zusätzlichen pauschalen Abzug für die sekundäre Altersvorsorge unter Berücksichtigung der besonders guten Einkommensverhältnisse. Die Darlegungslast für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze trägt der Sozialhilfeträger. Erkenntnisquellen für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenzen können sein: Auch aus einer erteilten Auskunft mit einem die Jahreseinkommensgrenze nur geringfügig unterschreitenden Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes kann der Sozialhilfeträger hinreichende Anhaltspunkte für ein späteres Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze gewinnen, wenn eine bekannte oder vermutete Gehaltsentwicklung durch Tarifverträge oder allgemeine Einkommenssteigerungen eine solche Entwicklung nahelegen. In der Praxis ist davon auszugehen, dass bei einem angenommenen Einkommen von 90.000 € das Überschreiten alsbald zu erwarten ist. |