Checkliste für den Anspruch auf vorvertragliche Informationen

Checkliste: Anspruch auf vorvertragliche Informationen

 

1.    Anwendungsbereich (§§ 1, 2 WBVG)

 

WBVG ist anwendbar auf Verträge, in welchen sich

­     ein Unternehmer gegenüber

­     einem volljährigen Verbraucher verpflichtet,

­     Wohnraum zu überlassen und

­     Pflege- und Betreuungsleistungen, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarf dienen, aber nicht nur allgemeine Unterstützungsleistungen zum Gegenstand haben,

­     zur Verfügung stellt oder vorhält.

Die Voraussetzungen des Anwendungsbereichs müssen kumulativ vorliegen.

Ausnahmeregel des § 2 WBVG beachten: Die in § 2 WBVG genannten Verträge (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderwerke, Nachbetreuung in Einrichtungen der Jugendhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Kur- und Erholungsaufenthalte) werden nicht vom Anwendungsbereich des WBVG erfasst. Die Aufstellung ist abschließend! Keine analoge Anwendung auf ähnlich gelagerte Fallkonstellationen.

2.    Verpflichteter Personenkreis (§ 3 Abs. 1 WBVG)

 

Alle Unternehmer, die Verträge i.S.d. § 1 WBVG abschließen