Checkliste Kostenersatz durch Erben nach § 102 SGB XII

Checkliste Kostenersatz durch Erben nach § 102 SGB XII

 

Sozialhilfeleistungen an den Erblasser durch den Sozialhilfeträger Prüfung der Art der Sozialhilfeleistungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall. Kostenersatz gilt nicht für Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII nach § 102 Abs. 5 SGB XII.

Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen an den Erblasser Rechtswidrige Leistungserbringung nach den Vorschriften des SGB XII an den Erblasser schließt den Kostenersatzanspruch gegen den Erben aus.

Wie hoch ist der Nachlass? Ein Kostenersatzanspruch ist nur dann nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht geltend zu machen, wenn der Nachlass unter einem Betrag von 15.340 € liegt.

Besondere Härte des Kostenersatzes für den Erben Der Kostenersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII.

Der Sozialhilfeträger wird erst drei Jahre nach dem Tod des Erblassers tätigDer Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod des Erblassers, der Sozialhilfeleistungen erhalten hat.

Inanspruchnahme eines Erben bei einer Mehrheit von Erben Prüfung des Ermessens des Sozialhilfeträgers bei der Auswahl des Erben, der zum Kostenersatz herangezogen wird.