Fehler 4 Fehler bei der Rückabwicklung einer Schenkung

Autor: Löbe

Immer wieder kommt es vor, dass eine Sache geschenkt wird, aber die Beteiligten die Schenkung dann aus unterschiedlichsten Gründen rückgängig machen wollen. In aller Regel geschieht dies auch einvernehmlich. Die Gründe für den Wunsch der Rückabwicklung können vielfältig sein und im Steuerrecht selbst liegen, aber auch außerhalb des Steuerrechts. Aus zivilrechtlicher Sicht steht es den Parteien frei, die Schenkung jederzeit aufzuheben und rückgängig zu machen. Aus steuerrechtlicher Sicht ist hier allerdings Vorsicht geboten.

Eine bürgerlichrechtlich vollzogene Schenkung bringt - sofern sie ernst gemeint ist (§  117 Abs.  1 BGB) - auch dann die Schenkungsteuer nach §  7 Abs.  1 Nr. 1 i.V.m. §  9 Abs.  1 Nr. 2 ErbStG zur Entstehung, wenn sie unter freiem Widerrufsvorbehalt steht. Denn mit dem Vollzug einer Sachschenkung durch Übereignung des Schenkungsgegenstands ist dieser aus dem Vermögen des Zuwendenden ausgeschieden und in das Vermögen des Zuwendungsempfängers übergegangen, es hat folglich eine auf der causa der unentgeltlichen Zuwendung beruhende Vermögensverschiebung stattgefunden.18)

Die Frage danach, ob diese von sicherem Bestand ist, berührt den Umstand der Bereicherung des Zuwendungsempfängers auf Kosten des Zuwendenden nicht.