Fehler 6 Mangelnde Prüfung der Nichtigkeit von Überlassungsverträgen wegen Verstoßes gegen das sozialrechtliche Nachrangprinzip (§ 138 BGB)

Autor: Löbe

Für den erbrechtlichen Berater ist immer die mögliche Nichtigkeit der Veräußerung und Übereignung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§  138 BGB) zu prüfen, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Vermögens- und Einkommensminderung beim Veräußerer zu Lasten der öffentlichen Hand auswirkt, bei welcher er vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen beantragt hat.

Zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Personen sind angemessene Immobilien nach dem SGB II und SGB XII nicht zur Deckung des leistungsrechtlichen Bedarfs, z.B. von Leistungen zum Lebensunterhalt oder bei Leistungen der Hilfe zur Pflege, einzusetzen. Angesichts des hohen Werts von Immobilien stehen diese aber im Fokus von Leistungsträgern, wenn der vermögensrechtliche Schutz bei Tod der leistungsberechtigten Person entfällt und der Leistungsträger Kostenersatz durch Erben (vgl. §  102 SGB XII, §  35 SGB II) geltend macht und die in den Jahren zuvor aufgewandte Leistung post mortem wieder bekommen kann.