Fehler 7 Probleme bei der Vereinbarung von Wart- und Pflegeverpflichtungen in Überlassungsverträgen

Autor: Löbe

Gerade bei Grundstücksüberlassungen wird häufig als Gegenleistung eine Wart- und Pflegeverpflichtung vereinbart. Sie resultiert aus dem Wunsch des Übergebers, zu Hause versorgt zu werden, solange dies möglich ist, und trägt den Gerechtigkeitsvorstellungen der übrigen Beteiligten insoweit Rechnung, als derjenige, der den wesentlichen Teil des elterlichen Vermögens in Form einer Immobilie erhält, auch Mehrbelastungen gegenüber seinen Eltern zu tragen haben soll und damit zugleich mittelbar das Risiko der weichenden Geschwister, im Rahmen des zivilrechtlichen Elternunterhalts herangezogen zu werden, reduziert. Als kautelarjuristischer Berater sollte man an dieser Stelle jedoch Übergeber und auch Erwerber entsprechend belehren.

In der Beratung sollten gerade die Übergeber darauf hingewiesen werden, dass auch die perfekt definierte Pflegeverpflichtung dann wenig nützt, wenn das persönliche Verhältnis von Berechtigtem und Verpflichteten zerrüttet ist. Wenn der Erwerber nicht wirklich aus eigenen Stücken zur Wart und Pflege des Übergebers bereit ist, ist auch die schönste vertragliche Vereinbarung letztendlich Makulatur.

Den weichenden Erben, zumeist die Geschwister des Erwerbers, ist deutlich zu machen, dass die Übernahme einer Pflegeverpflichtung nichts mit der Tragung der Kosten bei einem notwendigen Heimaufenthalt zu tun hat.