Grund 3 Flexibles Stiftungsrecht

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

In kaum einer internationalen Jurisdiktion kann der Stifter auf ein so flexibles Stiftungsrecht zugreifen, wie es für das Fürstentum Liechtenstein in Art. 552, § 1-41 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts kodifiziert ist. Auch wenn der Stifter grundsätzlich die direkte Kontrolle über das Stiftungsvermögen abgeben muss, kann er die Einbindung seiner selbst sowie seiner Familie beispielsweise über einen dauerhaften familieninternen Stiftungsrat oder über das Organ der Destinatärsversammlung sicherstellen. Auch kann der Stifter den Stiftungsorganen in einem sogenannten Wunschbrief seinen Stifterwillen im Detail niederlegen oder den Stiftungsorganen eine vertraute Person als Protektor zu Seite stellen. Kurzum: Den Wünschen des Stifters sind kaum Grenzen gesetzt, so dass dieser sich seine Stiftung "nach Maß" organisieren kann.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2022