Grund 4 Keine behördliche Anerkennung nötig

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Bevor eine deutsche Familienstiftung wirksam errichtet werden kann, bedarf es der Anerkennung der Stiftungsbehörden des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Das Anerkennungsverfahren kann dabei oft langwierig und die Kommunikation mit den Stiftungsbehörden schleppend sein. So verzögert sich bisweilen die Errichtung der deutschen Familienstiftung aus rein formalen Gründen; nicht so im Fürstentum Liechtenstein. Hier kann eine Familienstiftung ohne behördliche Anerkennung oder Genehmigung und somit ohne Zeitverlust errichtet werden. Der minimale staatliche Eingriff setzt sich während der Lebensdauer der liechtensteinischen Stiftung, z.B. bei Satzungsänderungen, entsprechend fort.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2022