§ 102 a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )
Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4 a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.