§ 107 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 22.03.2024

§ 107 SGB VII Besonderheiten in der Seefahrt

§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. 2§ 105 gilt für den Lotsen entsprechend. (2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.