§ 134 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 22.03.2024

§ 134 SGB VII Zuständigkeit bei Berufskrankheiten

§ 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde; die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend. (2)