(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet, 5. entgegen a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz
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