§ 223 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 22.03.2024

§ 223 SGB VII Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

§ 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum 31. Dezember 2008 vor. 2Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren. (2) 1Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. 2Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.