§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
MuSchG ( Mutterschutzgesetz )
Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln