§ 26 MuSchG
FNA: 8052-5
Fassung vom: 23.05.2017
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I S. 2652 vom 12.12.2019

§ 26 MuSchG Aushang des Gesetzes

§ 26 Aushang des Gesetzes

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

(1) 1In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. 2Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat. (2) 1Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.