§ 3 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 3 SGB XII Träger der Sozialhilfe

§ 3 Träger der Sozialhilfe

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. (2) 1Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. 2Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist. (3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.