§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben.