§ 40 b SGB XI
FNA: 860-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 40 b SGB XI Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

§ 40 b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40 a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39 a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat. (2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40 a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.