§ 7 b SGB XI
FNA: 860-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 7 b SGB XI Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine

§ 7 b Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Die Pflegekasse hat dem Versicherten unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf Leistungen nach den §§ 36 bis 38 a, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40 b, 41 bis 43, 44 a, 45, 45 e, 87 a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder 1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans nach § a hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären. Die Beratung richtet sich nach § a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären. Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach den §§ , Absatz , § a Absatz und § b.