BFH - Beschluss vom 06.10.2010
I R 12/09
Normen:
FGO § 107;

Abänderung eines die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide ändernden und die Revision hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge zurückweisenden Urteils im Hinblick auf die Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen I R 12/09

DRsp Nr. 2010/22331

Abänderung eines die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide ändernden und die Revision hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge zurückweisenden Urteils im Hinblick auf die Kostenentscheidung

NV: Ein Urteil kann nur dann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn in ihm enthaltene Ausführungen erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des Gerichts stehen.

Normenkette:

FGO § 107;

Gründe

I.

Der beschließende Senat hat einer Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen ein deren Klage abweisendes Urteil teilweise stattgegeben; die von der Klägerin angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide wurden antragsgemäß geändert, während die Revision wegen der Gewerbesteuermessbeträge als unbegründet zurückgewiesen wurde (Senatsurteil vom 24. November 2009 I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590). Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 4/10 der Klägerin und zu 6/10 dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) auferlegt.