1. Die Bescheide für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx sowie die Einspruchsentscheidung vom xx.xx.xxxx, soweit der Einspruch vom xx.xx.xxxx als unbegründet zurückgewiesen worden ist, werden ersatzlos aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist das Vorliegen eines Gewerbebetriebs.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag (GV) vom xx.xx.xxxx (...) zunächst nur bestehend aus ... (...]), gegründet (im Handelsregister ...unter HRA ...eingetragen). Mit Wirkung zum xx.xx.xxxx trat als weitere Kommanditistin die X-KG, später in X-GmbH & Co. KG umfirmiert (...), mit einem Zeichnungskapital in Höhe von (i.H.v.) xx.xxx € ein (sog. Gründungskommanditistin; ...).
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