ArbG Karlsruhe, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 491/16
Abgrenzung von vorübergehender Übertragung einer Führungsposition im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 TV-L und Übertragung einer Führungsposition aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 19 Sa 43/17
DRsp Nr. 2018/6955
Abgrenzung von vorübergehender Übertragung einer Führungsposition im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 TV-L und Übertragung einer Führungsposition aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses
1. Nach § 31 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 TV-L wird die Führungsposition bei Bewährung auf Dauer übertragen. Dazu bedarf es einer gesonderten Entscheidung. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht kraft Tarifvertrages zu den zuvor nur vorübergehend übertragenen Bedingungen fort.2. Voraussetzung für die vorübergehende Übertragung einer Führungsposition nach § 31 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist, dass bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber besteht, welches mindestens bis zum Ende der vereinbarten Erprobung fortbesteht.3. Vereinbaren die Parteien unter Ersetzung eines laufenden befristeten Arbeitsvertrages einen neuen befristeten Arbeitsvertrag unter Hinweis auf gesetzliche und/oder tarifvertragliche Befristungsregelungen, so liegt darin keine vorübergehende Übertragung einer Führungsposition nach § 31 Abs. 3 Satz 1 TV-L, sondern die Vereinbarung einer Führungsposition als befristetes Arbeitsverhältnis iSv. § 31 Abs. 1TV-L.
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