Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 bei dem Beklagten einen Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 364a der Abgabenordnung (AO). Die Bevollmächtigte der Klägerin teilte dazu mit, dass sie von der Klägerin gebeten worden sei, mit dem Beklagten in persönliche Gespräche einzutreten. Diese Gespräche sollten die gütliche Einigung über den Rechtsstreit und die zu leistende Zahlung zum Ziel haben. Vorstellbar sei der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung. Für eine solche Verständigung sehe man Raum.
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