OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.07.2024
19 E 417/24
Normen:
AO -GS,NW § 1; SchulG NRW § 46;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 626/24

Ablehnung des Antrags auf Aufnahme in die Klasse 1 der städtischen Katholischen Grundschule (KGS) wegen der Existenz näher gelegener Grundschulen bei einem bestehenden Anmeldüberhang

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2024 - Aktenzeichen 19 E 417/24

DRsp Nr. 2024/10396

Ablehnung des Antrags auf Aufnahme in die Klasse 1 der städtischen Katholischen Grundschule (KGS) wegen der Existenz näher gelegener Grundschulen bei einem bestehenden Anmeldüberhang

Hat sich im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO -GS ein "verbleibender Anmeldeüberhang" allein aus sog. Anspruchskindern ergeben, muss der Schulleiter die Aufnahmeantrĭge anderer Kinder zwingend ablehnen (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 -, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 3).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AO -GS,NW § 1; SchulG NRW § 46;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).