BayObLG - Beschluss vom 30.07.2024
204 VAs 36/24
Normen:
EGGVG §§ 23 ff.; StGB § 19; BDSG § 46 Nr. 2; BDSG § 47; BDSG § 58 Abs. 2; BDSG § 58 Abs. Abs. 3 Nr. 3; BDSG § 75 Abs. 2; BDSG § 75 Abs. Abs. 3 S. 1; RL (EU) 2016/680; Verordnung (EU) 2016/679;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 479/2024
ZAP 2024, 921
NJW-Spezial 2024, 666

Ablehnung eines Antrags auf Löschung der in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Daten als Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG; Speicherung personenbezogener Daten von zur Tatzeit strafunmündigen Kindern; Ausnahmsweise Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten eines zur Tatzeit Strafunmündigen für Zwecke des Strafverfahrens; Weitere Speicherung personenbezogener Daten zum Zwecke der Vorgangsverwaltung

BayObLG, Beschluss vom 30.07.2024 - Aktenzeichen 204 VAs 36/24

DRsp Nr. 2024/11482

Ablehnung eines Antrags auf Löschung der in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Daten als Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG; Speicherung personenbezogener Daten von zur Tatzeit strafunmündigen Kindern; Ausnahmsweise Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten eines zur Tatzeit Strafunmündigen für Zwecke des Strafverfahrens; Weitere Speicherung personenbezogener Daten zum Zwecke der Vorgangsverwaltung

I. Die Ablehnung eines Antrags auf Löschung der in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Daten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar. II. Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei einer unzuständigen Justizbehörde eingegangen, ist diese aufgrund der ihr obliegenden dem Gebot des fairen Verfahrens entspringenden Fürsorgepflicht verpflichtet, den Antrag an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten, soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang möglich ist. Unterbleibt dies, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.