BFH - Beschluss vom 11.05.2023
VIII S 3/23
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 5; FGO § 142; ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 3; ZPO § 45; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 41 Nr. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 211
BB 2023, 1237
BFH/NV 2023, 860
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 124/22

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im Hinblick auf eine AnhörungsrügeUmfang des Anwaltszwangs im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen VIII S 3/23

DRsp Nr. 2023/6900

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im Hinblick auf eine Anhörungsrüge Umfang des Anwaltszwangs im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

NV: Ein Ablehnungsgesuch ist nicht gemäß § 62 Abs. 4 FGO als unzulässig zu verwerfen, wenn es im Hinblick auf eine Anhörungsrüge vorgebracht wird, deren Erhebung dem Vertretungszwang nicht unterliegt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden BFH-Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet.

Tenor

Der Antrag, … wegen der Besorgnis der Befangenheit für die Mitwirkung an der Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge (Aktenzeichen VIII S 2/23) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.12.2022 – VIII B 124/22 abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 5; FGO § 142; ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 3; ZPO § 45; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 41 Nr. 6;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 27.12.2022 – VIII B 124/22 hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25.01.2022 – als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § der () für das Beschwerdeverfahren abgelehnt. An der Entscheidung haben … mitgewirkt.