Die Beteiligten streiten über den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers.
Der Kläger ist Versicherungsvermittler für die X. Versicherungs AG und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger hatte sich in seiner Privatwohnung ein Arbeitszimmer mit 16,53 qm eingerichtet (26 % der Gesamtwohnfläche).
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