FG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2002
V 204/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers eines Versicherungsvermittlers

FG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen V 204/00

DRsp Nr. 2003/692

Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers eines Versicherungsvermittlers

Der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters ist nicht auf 2.400 DM begrenzt, wenn der Kläger hauptsächlich mit der Bearbeitung und Betreuung bereits bestehender Verträge befasst ist und sich die Außendiensttätigkeit auf ein absolutes Minimum beschränkt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers.

Der Kläger ist Versicherungsvermittler für die X. Versicherungs AG und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger hatte sich in seiner Privatwohnung ein Arbeitszimmer mit 16,53 qm eingerichtet (26 % der Gesamtwohnfläche).