Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld von Januar 2004 bis Dezember 2004 für seine Tochter N zusteht.
Der Kläger beantragte für seine am 15.05.1980 geborene Tochter N Kindergeld für das Jahr 2004; auf die Schreiben vom 03.02.2006 und 14.03.2006 wird Bezug genommen. N studierte im Jahr 2004 an der Universität E. Die Beklagte ermittelte die Einkünfte und Bezüge für das Kalenderjahr 2004 wie folgt:
Einnahmen aus Kapitalvermögen
2.321 EUR
./. abzüglich Werbungskosten, pauschale
51 EUR
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