FG Nürnberg - Urteil vom 22.08.2002
VI 208/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Gymnasiallehrerin für eine Bildungsreise nach Kanada

FG Nürnberg, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen VI 208/01

DRsp Nr. 2003/8251

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Gymnasiallehrerin für eine Bildungsreise nach Kanada

Spielen bei der Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte einer Auslandsgruppenreise, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnenden Teile nicht nur eine untergeordnete Rolle, dann kann nicht als sachentscheidend gewertet werden, dass dem Reiseteilnehmer für den Besuch der Fortbildungsreise Dienstbefreiung gewährt worden ist und der Reiseveranstalter eine vom bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ins Leben gerufene Einrichtung ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin als Gymnasiallehrerin und Fachbetreuerin für Französisch Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise nach Quebec (Kanada) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind beide Lehrer und erzielen damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 machte die Klägerin Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von zusammen 12.303 DM geltend.